- Wahlrecht
- I. Verfassungsrecht:1. Gesamtheit der Regeln, nach denen eine Wahl (⇡ Wahlen) zu vollziehen ist, so z.B. das seit 1918 in Deutschland geltende allgemeine, gleiche, geheime, freie und unmittelbare W. im Gegensatz zum früheren preußischen Dreiklassenwahlrecht.- 2. Das subjektive Recht des einzelnen, wählen zu dürfen (aktives W.; steht nach Art. 38 II GG jedem Deutschen mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu) oder gewählt zu werden (passives W.; mit Eintritt der Volljährigkeit).- Verlust passiven W. tritt bei Verurteilung wegen ⇡ Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ein. Einzelheiten bez. der Dauer §§ 45 ff. StGB.II. Gesellschaftsrecht:Besondere Befugnis des ⇡ Erben eines OHG-Gesellschafters: Die Möglichkeit, an Stelle der in dem Gesellschaftsvertrag für ihn vorgesehenen Stellung eines vollhaftenden Gesellschafters binnen drei Monaten die Einräumung der Stellung eines ⇡ Kommanditisten zu verlangen (§ 139 HGB). Bei Ablehnung kann der Erbe ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären.III. Steuerrecht:⇡ Steuerpolitik.
Lexikon der Economics. 2013.