Wahlrecht

Wahlrecht
I. Verfassungsrecht:1. Gesamtheit der Regeln, nach denen eine Wahl ( Wahlen) zu vollziehen ist, so z.B. das seit 1918 in Deutschland geltende allgemeine, gleiche, geheime, freie und unmittelbare W. im Gegensatz zum früheren preußischen Dreiklassenwahlrecht.
- 2. Das subjektive Recht des einzelnen, wählen zu dürfen (aktives W.; steht nach Art. 38 II GG jedem Deutschen mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu) oder gewählt zu werden (passives W.; mit Eintritt der Volljährigkeit).
- Verlust passiven W. tritt bei Verurteilung wegen  Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ein. Einzelheiten bez. der Dauer §§ 45 ff. StGB.
II. Gesellschaftsrecht:Besondere Befugnis des Erben eines OHG-Gesellschafters: Die Möglichkeit, an Stelle der in dem Gesellschaftsvertrag für ihn vorgesehenen Stellung eines vollhaftenden Gesellschafters binnen drei Monaten die Einräumung der Stellung eines  Kommanditisten zu verlangen (§ 139 HGB). Bei Ablehnung kann der Erbe ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären.
III. Steuerrecht: Steuerpolitik.

Lexikon der Economics. 2013.

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